Rechtsprechung
BGH, 23.12.1986 - 1 StR 707/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Anordnung eine Strafe vor einer Maßregel zu vollziehen - Vorziehung der Strafe zur Erhöhung der Therapiewilligkeit und der Erfolgsaussichten der Therapie - Erhöhung des Leidensdrucks zur Förderung der Therapie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
Zulässigkeit der Beschränkung einer Revision auf die Reihenfolge der Vollziehung …
Mit dem bisher ausgeübten Leidensdruck im Strafvollzug hat die Kammer sich nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende Gericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).
- BGH, 01.09.1992 - 1 StR 484/92
Abbruch eines Banküberfalls, weil die Kassenbox entgegen der Tätererwartung nicht …
Von dieser zunächst dem Tatrichter aufgegebenen Prognose kann nicht im Hinblick auf - jeder Prognoseentscheidung anhaftender - "Unwägbarkeiten" der künftigen Entwicklung abgesehen werden (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1991 - 4 StR 584/91; Fischer NStZ 1991, 324, 325). - BGH, 15.01.1991 - 1 StR 654/90
Unterbringung - Vorwegvollzug
Der Bundesgerichtshof hat schon darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Regelung, wonach auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, vom Tatrichter eine nicht einfach zu treffende Entscheidung verlange, daß eine solche Entscheidung aber dennoch erfolgen müsse und nicht mit der Begründung unterbleiben dürfe, die Bemessungsgrundlage sei ungewiß, zudem die spätere Entscheidung der Vollstreckungskammer nicht vorauszusehen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Zweckerreichung, leichtere 6).
- BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90
Maßregel - Strafe - Vorwegvollzug - Unzulässigkeit
Auf den Umstand, daß er also schon geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt stand, geht die Strafkammer aber nicht in der gebotenen Weise ein (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Zweckerreichung, leichtere 6). - BGH, 10.12.1991 - 4 StR 584/91
Zulässigkeit des Vorwegvollzugs einer gesamten Haftstrafe vor der Unterbringung …
Die Strafkammer mußte vielmehr eine Frist bestimmen, nach der frühestens in den Maßregelvollzug überzuleiten ist, und durfte dies nicht der späteren Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer überlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6; Fischer NStZ 1991, 324, 325). - BGH, 09.05.1994 - 5 StR 148/94
Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Wahrscheinlichkeitsschätzung
Sollte der neue Tatrichter - unter Umständen nach Anhörung eines anderen Sachverständigen - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, so wird er bei einer etwaigen Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zum einen die in den Entscheidungen BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 1, 4, 6, 10, 11, 13 genannten Gesichtspunkte zu beachten und zum anderen die Möglichkeit des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe zu berücksichtigen haben (…vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 4, 5, 11 und Zweckerreichung, leichtere 5). - BGH, 02.07.1991 - 1 StR 340/91
Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage in Form einer Drogentherapie
Mag es sich auch um eine Entscheidung handeln, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist, so obliegt sie doch dem Tatrichter, der sie nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen darf (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6). - BGH, 14.07.1988 - 1 StR 152/88
Konkurrenzverhältnis versuchter Mord - gefährliche Körperverletzung - …
Auch wenn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6), darf diese nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden. - BGH, 13.09.1988 - 1 StR 491/88
Leichtere Erreichung des Zwecks der Maßregel bei vorheriger Vollstreckung der …
Nach § 67 Abs. 2 StGB darf diese Entscheidung nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen werden, wenn auch richtig ist, daß sie selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).